ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

Stand: Diese Version tritt am 11.08.2025 in Kraft.

1. Mietverträge und Reservierungen

1.1 Diese Allgemeinen Mietbedingungen („AMB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen MILES Mobility GmbH („MILES“) als Vermieter und Personen („Mietern“), die einen Mietvertrag in Deutschland abschließen oder eine Reservierung eines Fahrzeugs vornehmen – gleich ob der Mietvertrag oder die Reservierung über die MILES App oder über eine von Dritten betriebene Plattform zustande kommt (siehe Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 der AGB). Für einen Mietvertrag in anderen Ländern gelten die jeweils lokalen Mietbedingungen des Vermieters. Ergänzend gelten die AGB. Um ein Fahrzeug über eine Plattform anzumieten, sind neben diesen AMB die jeweiligen Plattformbedingungen maßgeblich.1.2 Diese AMB werden durch die jeweils aktuelle „Preis- und Kostenordnung“ https://miles-mobility.com/de/pricing/fees sowie die „Tarifübersicht“ https://miles-mobility.com/de/pricing ergänzt. Es gelten zum Zeitpunkt der Anmietung bzw. der Reservierung die dort ausgewiesenen Preise und Kosten sowie etwaige Gebühren und Vertragsstrafen. Mieter, die einen MILES Pass gebucht haben und den Mietvertrag über die MILES App schließen, erhalten ab bestätigter Buchung die im gebuchten MILES Pass verankerten Ermäßigungen zu den angezeigten Preisen. Bei den Preisen handelt es sich jeweils um Endpreise, die die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer beinhalten.1.3 Ein Mietvertrag kann über die MILES App oder über eine Plattform und deren entsprechende Anwendung für Fahrzeuge innerhalb des Geschäftsgebiets abgeschlossen werden. Mietern mit bestehendem Nutzervertrag ist es erlaubt, Mietverträge auch über eine Plattform abzuschließen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug oder Abschluss eines Mietvertrags besteht nicht.1.4 „Geschäftsgebiet“ ist das Gebiet, in dessen Grenzen das jeweilige Fahrzeug angemietet und die Miete wieder beendet werden kann.1.5 MILES ist berechtigt, für den Abschluss eines Mietvertrags über die MILES App, zur Sicherstellung der Zahlung eine Vorabautorisierung auf dem vom Kunden hinterlegten Zahlungsmittel durchzuführen. Die Höhe der Autorisierung entspricht dem voraussichtlichen Mietpreis zzgl. einer Sicherheitsreserve für etwaige Zusatzkosten. Die Vorabautorisierung wird spätestens 30 Tage nach Mietende aufgehoben, soweit keine offenen Forderungen bestehen. Erfolgt eine endgültige Belastung, wird der Mieter hierüber informiert. Weiterhin behält sich MILES das Recht vor, eine Bonitäts- und/oder Betrugsprüfung vorab und während der Miete durchzuführen.1.6 Ein Mieter kann ein ausgewähltes Fahrzeug reservieren, um es anschließend zu mieten. MILES ist berechtigt, eine Reservierung abzulehnen, insbesondere, wenn nicht hinreichend Fahrzeuge zur Erfüllung der Reservierungsanfragen zur Verfügung stehen. Wird innerhalb der Reservierungszeit kein Mietvertrag geschlossen, wird das Fahrzeug wieder freigegeben. MILES behält sich vor, mehrfache oder aufeinanderfolgende Reservierungen abzulehnen.1.7 Ein Mietvertrag kommt zustande, indem sich der Kunde über die MILES App in sein Benutzerkonto einloggt und das ausgewählte Fahrzeug per MILES App und PIN-Eingabe öffnet, mit einer anderen Authentifizierungsmethode öffnet oder indem der Mieter über die entsprechende Anwendung der Plattform gemäß den Plattformbedingungen vorgeht.1.8 Der Mieter hat das Fahrzeug vor Einsteigen in das Fahrzeug und Starten des Motors auf Beschädigungen zu prüfen und MILES unverzüglich zu informieren, soweit er neue Schäden feststellt. Bereits bekannte Schäden sind in der MILES App bzw. der Anwendung der Plattform einsehbar. Der Mieter kann MILES telefonisch, über die entsprechende Funktion in der MILES App oder in der Anwendung der Plattform informieren. Die anschließende Entscheidung, ob ein Fahrzeug fahrtüchtig ist oder nicht, trifft ausschließlich MILES nach Meldung des neuen Schadens. Der Kunde hat diese Entscheidung vor Fahrtantritt abzuwarten.1.9 Die Miete endet, wenn der Mieter den Mietvorgang ordnungsgemäß gemäß Ziffer 3 der AMB beendet hat oder wenn MILES gemäß diesen AMB zur Beendigung der Miete berechtigt ist und die Miete einseitig beendet.1.10 Die Vertragsparteien haben ein Recht zu einer außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrags. MILES kann insbesondere fristlos kündigen, wenn der Mietera) mit zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist,b) bei der Registrierung und Verifizierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses zu MILES unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb MILES die Fortsetzung des Mietvertrags nicht zuzumuten ist,c) schwerwiegende Verletzungen des Vertragsverhältnisses zu MILES nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt, oderd) eine Vertragsverletzung begangen hat, die unter diesen AMB oder den AGB mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist.1.11 Wurde der Nutzervertrag und/oder ein Mietvertrag gemäß Ziffer 1.10 der AMB oder Ziffer 2.11 der AGB außerordentlich gekündigt, hat MILES Anspruch auf sofortige Herausgabe eines vom Mieter genutzten Fahrzeugs. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht unverzüglich heraus, so ist MILES berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen.1.12 Dem Mieter ist es untersagt, ein Fahrzeug ohne Berechtigung gemäß Ziffer 3 der AGB zu mieten oder anderweitig zu nutzen. Der Mieter darf ein Fahrzeug nicht an Dritte, auch keinen anderen Kunden, weitergeben oder deren anderweitige Nutzung ermöglichen, insbesondere nicht das Führen des Fahrzeugs, außer MILES hat ausdrücklich die individuelle Erlaubnis erteilt, dass ein weiterer Fahrer das Fahrzeug während der Miete führen darf. Der Mieter ist bei Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Pflichten zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß Preis- und Kostenordnung verpflichtet und haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle daraus entstehenden Schäden. Es gelten die Regelungen zur Vertragsstrafe und Kostenpauschale gemäß Ziffer 6 und zur Haftung gemäß Ziffer 8 der AMB.1.13 MILES behält sich das Recht vor, Mieter vom Abschluss eines Mietvertrags vorübergehend oder dauerhaft auszuschließen oder die Nutzungsrechte einzuschränken. Dies gilt insbesondere bei Vertragsverletzungen des Mieters, etwa im Falle des Zahlungsverzuges, bei Verstößen gegen die Pflichten, die mit einer Vertragsstrafe bewehrt sind oder Kündigungsgründe gemäß Ziffer 1.10 der AMB oder Ziffer 2.11 der AGB vorliegen. Solche Maßnahmen werden dem Mieter per E-Mail und/oder postalisch mitgeteilt, soweit er einen Nutzervertrag unter den AGB abgeschlossen hat.

2. Behandlung und Nutzung eines Fahrzeugs

2.1 Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich und sorgsam zu behandeln, die Verkehrssicherheit vor Fahrtantritt, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen, sicherzustellen und es nach dem Abstellen ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere durch Verschließen aller Fenster, Schiebedach, Verdeck und Türen. Während der Teilnahme am Straßenverkehr sind die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Bei Unklarheiten zur Fahrzeugbenutzung oder beim Aufleuchten eine Warnleuchte im Fahrzeug, hat der Mieter unverzüglich die Fahrt zu unterbrechen und MILES zu kontaktieren, ob und bevor die Fahrt fortgesetzt werden darf. MILES als Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch einen Verstoß des Mieters gegen diese Pflichten entstehen. Bei einem Verstoß des Mieters gegen die genannten Pflichten haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften für alle daraus entstehenden Schäden. Es gelten die Regelungen zur Haftung gemäß Ziffer 8 der AMB.2.2 Dem Mieter ist es verboten, das Fahrzeug zu folgenden Zwecken zu nutzen:a) für Motorsport, Rennen oder zur verkehrswidrigen Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit,b) für ein aggressives Fahrverhalten, das wiederholt oder in besonderem Maße rücksichtslos gegen das Rücksichtnahmegebot des Straßenverkehrsrechts verstößt – insbesondere bei groben Verkehrsverstößen, wie mehrfachem erheblichen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Fahrweisen, bei denen das Fahrzeug unter Berücksichtigung der Straßen-, Verkehrs- oder Witterungsverhältnisse nicht mehr sicher beherrscht werden kann, grundlosem abruptem Bremsen, Drängeln oder gefährlichem Überholen (z. B. Schneiden anderer Fahrzeuge),c) für Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings, Fahrten abseits befestigter Straßen oder zum Driften,d) für gewerbliche Personenbeförderung, sonstige gewerbliche Mitnahme von Personen, oder für gewerbliche Transporte (z.B. Kurierfahrten),e) zur Weitervermietung oder für Werbemaßnahmen des Mieters,f) zur Begehung von Straftaten,g) zum Befördern leicht entzündlicher, giftiger oder sonstiger gefährlicher Stoffe, über haushaltsübliche Mengen hinaus,h) für den Transport von Gegenständen, die aufgrund ihrer Form, Größe oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum des Fahrzeugs beschädigen können, es sei denn, sie sind so verpackt und verstaut, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht,i) zum Abschleppen von Anhängern, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen,j) zum Transport von Tieren, es sei denn, diese befinden sich in einem geschlossenen Käfig, der sicher im Kofferraum verstaut ist.2.3 Außerdem ist es dem Mieter untersagt,a) das Fahrzeug für Fahrten außerhalb Deutschlands zu nutzen, es sei denn, MILES hat ein bestimmtes Territorium außerhalb Deutschlands ausdrücklich freigegeben,b) das Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol (es gilt eine Promillegrenze von 0,0 ‰), Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten, zu führen,c) Kinder unter 12 Jahren oder kleiner als 150 cm zu befördern, wenn keine geeignete und altersgerecht zugelassene Rückhalteeinrichtung (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) für das Kind unter Befolgung aller Herstellerhinweise zur Montage und Demontage verwendet wird,d) mehr als die gemäß Fahrzeugzulassung erlaubte Anzahl von Mitfahrern zu befördern,e) das Fahrzeug grob zu verschmutzen oder Abfälle jeglicher Art zurückzulassen,f) im Fahrzeug zu rauchen (einschließlich E-Zigaretten oder sonstige Liquid- und Tabakverdampfer), es Mitfahrern zu gestatten oder zu dulden,g) das Fahrzeug zum Aufenthalt zu nutzen, ohne es fortzubewegen („Fahrzeugblockade“), es sei denn eine verkehrsbedingte oder außergewöhnliche Situation macht dies unvermeidbar (MILES geht von einer Fahrzeugblockade aus, wenn das Fahrzeug für einen Kilometer mehr als 10 Minuten benötigt),h) Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug auszuführen oder ausführen zu lassen,i) das Fahrzeug in nicht von MILES ausdrücklich als zugelassene Tiefgaragen oder Parkhäuser zu fahren sowie im Halte- oder Parkverbot gemäß Straßenverkehrsordnung oder in Parkverbotszonen abzustellen.2.4 Eine Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 2.2 oder 2.3 der AMB oder andere grobe Pflichtverletzungen, wie z.B. wiederholte Verstöße gegen andere Vorgaben aus den AMB oder AGB, berechtigen MILES zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Der Mieter ist bei einer Zuwiderhandlung gegen die Verbote der Ziffern 2.2 und 2.3 der AMB zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß Preis- und Kostenordnung verpflichtet. Bei einem Verstoß des Mieters gegen die genannten Pflichten haftet der Mieter grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften für alle daraus entstehenden Schäden. Es gelten die Regelungen zur Vertragsstrafe und Kostenpauschale gemäß Ziffer 6 sowie zur Haftung gemäß Ziffer 8 der AMB.2.5 MILES ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter zurückzunehmen und der Mieter ist berechtigt, anschließend ein anderes Fahrzeug (Ersatzfahrzeug) zu nutzen, sofern ein passendes Ersatzfahrzeug verfügbar ist. Sollte das Fahrzeug nicht fahrtüchtig sein, wird dem Mieter kein Mietzins berechnet.2.6 Verursacht der Mieter einen Technikereinsatz durch nicht sachgemäße Bedienung des Fahrzeugs bzw. der Zugangstechnik oder durch eine bewusst fehlerhafte Meldung einer Störung, wird dem Mieter eine Kostenpauschale („Servicefahrt“) gemäß Preis- und Kostenordnung in Rechnung gestellt.2.7 Es ist nicht gestattet, das Fahrzeug an einem Standort abzustellen, an dem keine Mobilverbindung zum Fahrzeug hergestellt werden kann, es sei denn, dies ist aufgrund besonderer Umstände, verkehrsbedingt oder aufgrund einer sonstigen Ausnahmesituation erforderlich.

3. Ende des Mietvertrags und Rückgabe des Fahrzeugs

3.1 Der Mieter darf die Miete nur unter den nachfolgenden Bedingungen unter Ziffer 3 der AMB beenden, insbesondere wenna) er und alle weiteren Personen das Fahrzeug verlassen haben und alle persönlichen Gegenstände mitgenommen wurden,b) das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen (inkl. Fenster, Türen, Kofferraum und ggf. Verdeck) und auf einer zur Rückgabe berechtigten Fläche abgestellt wurde,c) der Kraftstoff- oder Ladezustand den Mindestanforderungen entspricht,d) der Fahrzeugschlüssel – entfällt bei Keyless-Go-Fahrzeugen – an der vorgesehenen Stelle hinterlegt wurde, unde) das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand abgestellt wurde.Diese Bedingungen darf MILES, soweit technisch möglich, vor und zur Mietbeendigung prüfen.3.2 Der Mietvertrag endet erst, wenn der Mietera) über die MILES App bzw. die entsprechende Anwendung der Plattform das Fahrzeug erfolgreich verschlossen hat undb) die Zusammenfassung der beendeten Miete ihm angezeigt wird.3.3 Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Beendigung der Miete vollständig abgeschlossen ist, bevor er das Fahrzeug zurücklässt. Bei Unsicherheiten hat er MILES zu kontaktieren und eine Bestätigung abzuwarten. Der Mietvorgang kann dann auch durch MILES beendet werden und endet mit der Bestätigung durch MILES.3.4 MILES behält sich vor, das Mietende nach ordnungsgemäßem Abstellen des Fahrzeugs auch automatisch einzuleiten. MILES behält sich außerdem vor, das Mietende einzuleiten, wenn der Mietvertrag gemäß Ziffer 1.10 der AMB gekündigt werden kann. Im Falle einer solchen Kündigung und Beendigung der Miete besteht kein Anspruch auf Rücktransport oder sonstige Ersatzansprüche.3.5 Bis die Miete wirksam beendet wurde, ist die Nutzung des Fahrzeugs gemäß Tarifübersicht zu vergüten.3.6 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug für die Mietbeendigung ordnungsgemäß auf einer „zur Rückgabe berechtigten Fläche“unter Berücksichtigung aller dort geltenden Vorschriften abzustellen. Grundsätzlich gilt als zur Rückgabe berechtigte Fläche ausschließlich ein zulässiger (gebührenpflichtiger oder gebührenfreier) Parkplatz im Geschäftsgebiet und außerhalb von Parkverbotszonen unter Einhaltung der Straßenverkehrsordnung. Darüber hinaus ist eine zur Rückgabe berechtigte Fläche ein ausdrücklich von MILES als zulässig ausgewiesener Parkplatz auf Privatgrund oder in Park- bzw. Tiefgaragen von Kooperationspartnern, unter Akzeptieren und Einhalten der dort geltenden Nutzungsbedingungen und Anweisungen. Im Übrigen ist es untersagt, das Fahrzeug zur Mietbeendigung auf anderen Privat- oder Firmengeländen abzustellen, insbesondere auf Kundenparkplätzen von Einkaufszentren und Supermärkten oder in Tiefgaragen sowie auf verschlossenen oder beschrankten Parkplätzen.3.7 Das Fahrzeug muss nach der Beendigung der Miete jederzeit für andere Personen kostenfrei und frei zugänglich sein. Sollte ein Umparken durch MILES erforderlich sein oder ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt werden, ist der Mieter zur Zahlung einer Kostenpauschale gemäß Preis- und Kostenordnung verpflichtet. Bei schuldhaftem Verstoß trägt der Mieter zusätzlich eventuelle Bußgelder, Abschleppkosten, Standgebühren und/oder Parkgebühren gemäß Preis- und Kostenordnung.3.8 Der Mieter darf das Fahrzeug auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z.B. Halteverbote mit Zusatzschildern wie „7:00 bis 17:00 Uhr“ oder „Montag 6:00 bis 12:00 Uhr“) nur abstellen, wenn diese frühestens 48 Stunden nach Abstellen des Fahrzeugs wirksam wird. Dies gilt auch für bereits angeordnete Verkehrsverbote, aber zeitlich noch nicht gültig sind (z.B. temporäre Park- oder Halteverbote wegen Veranstaltungen oder Umzügen). Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflichten trägt der Mieter eventuelle Bußgelder oder Abschleppkosten gemäß Preis- und Kostenordnung.3.9 Das Fahrzeug muss bei Mietende in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Dazu gehört insbesondere:a) Innenraum: Das Fahrzeug darf keine groben Verschmutzungen aufweisen, wie z.B. Erbrochenes, starke Flecken, größere Mengen an Sand, Schlamm, Tierhaaren oder unangenehme Gerüche aufgrund von Rauch oder verdorbenen Lebensmitteln oder Abfällen, die eine Reinigung notwendig machen.b) Sicherung des Fahrzeugs: Alle Fenster, Türen und das Schiebedach müssen verschlossen, die Feststellbremse angezogen, das Lenkradschloss eingerastet und die Lichter ausgeschaltet sein.c) Vollständigkeit der Dokumente: Sämtliche überlassenen Dokumente und Zubehörgegenstände, insbesondere wenn ein Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug vorhanden ist, müssen zurückgegeben werden. Fehlen Dokumente oder Zubehörgegenstände, ist der Mieter verpflichtet, diese unverzüglich nachzureichen.Im Fall eines Verstoßes gegen die Rückgabepflicht oder aufgrund einer groben Verschmutzung kann MILES eine Kostenpauschale gemäß der Preis- und Kostenordnung erheben.3.10 Eine Mietbeendigung ist nur möglich, wenn eine Mobilverbindung besteht oder eine andere von MILES bereitgestellte Verbindungstechnologie (z.B. Bluetooth) zum Abschließen und Beenden des Vorgangs genutzt wird und sich das Fahrzeug innerhalb des Geschäftsgebiets befindet. Andernfalls muss der Mieter das Fahrzeug umparken und es erneut versuchen. Falls eine Mietbeendigung aus technischen Gründen fehlschlägt, ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich MILES zu melden und das weitere Vorgehen abzustimmen. Sofern kein Verschulden des Mieters vorliegt, werden zusätzliche Mietkosten erstattet. Ein Verschulden liegt insbesondere vor, wenn der Mieter die vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten hat und hierdurch eine Mietbeendigung nicht möglich ist (z.B. Schlüssel nicht am vorgesehen Platz, Fenster oder Türen nicht geschlossen, Fahrzeug außerhalb des Geschäftsgebiets).3.11 Sofern ein Fahrzeug ausnahmsweise, weil es ausdrücklich von MILES ausgewiesen ist, außerhalb des Geschäftsgebietes abgestellt werden darf, endet der Mietvertrag, wenn der Mieter das Fahrzeug auf einem zulässigen, kostenfreien Parkplatz unter Einhaltung aller geltenden Vorschriften abgestellt hat und er MILES über den Abstellort informiert hat. Der Mieter ist in diesen Fällen zur Entrichtung einer Entfernungspauschale gemäß Preis- und Kostenordnung verpflichtet.3.12 Bei Beendigung der Miete muss das Fahrzeug je nach Antriebsart und Jahreszeit einen Mindeststand an Kraftstoff oder Ladekapazität aufweisen. Die jeweils geltenden Mindestwerte sind der MILES FAQ zu entnehmen (https://support.miles-mobility.com/hc/de/categories/360002670840-FAQs).Das Abstellen des Fahrzeugs unterhalb der in der FAQ genannten Schwellenwerte ist grundsätzlich nicht gestattet. Unterschreitet der Mieter diese Werte bei Mietbeendigung, ist er zur Zahlung einer Kostenpauschale gemäß der Preis- und Kostenordnung verpflichtet. Alternativ kann ein Elektrofahrzeug ohne zusätzliche Kosten an einer über die MILES App verfügbaren Ladestation abgestellt und dort aufgeladen werden, um die Miete zu beenden; ergänzend ist Ziffer 4 der AMB zu beachten.3.13 MILES ist berechtigt, Kosten für eine Miete auch nachträglich neu zu berechnen, sollte der Mieter das Fahrzeug entgegen der Verpflichtungen in diesen AMB abgestellt haben und sich dies auf die Berechnungsgrundlage auswirkt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug unzulässig abstellt oder schuldhaft keine Mobilverbindung mit dem Fahrzeug hergestellt werden konnte.

4. Tanken

4.1 Sinkt der Kraftstoff- bzw. der Ladestand während der Miete oder bei unter 25 % der Gesamtkapazität, wird das Betanken bzw. Beladen des Fahrzeugs empfohlen. Eine Pflicht dazu besteht jedenfalls bei Mietbeendigung im Falle der Ziffer 3.12 der AMB.4.2 Der Mieter kann zum Betanken/Beladen eine von MILES ausgewiesene Partnertankstelle nutzen und über den von MILES vorgesehenen digitalen Tankprozess. Nutzt der Mieter eine nicht von MILES ausgewiesene Tankstelle oder ein anderes Zahlungsmittel, muss er die Tankkosten zunächst auslegen und die Originalrechnung bei MILES einreichen; die Erstattung erfolgt als MILES Guthaben, es sei denn, der Mieter verlangt ausdrücklich eine Banküberweisung. Ein mögliches MILES Guthaben wird gemäß der Tarifübersicht gewährt.4.3 Die Kosten für das Betanken/Beladen im Ausland trägt Mieter vollständig selbst; eine Erstattung durch MILES erfolgt nicht.4.4 Soweit im Fahrzeug eine Tankkarte vorhanden ist, verpflichtet sich der Mieter, diese ausschließlich zur Betankung des von ihm bei MILES gemieteten Fahrzeugs zu verwenden.4.5 Der Mieter muss sicherstellen, dass das Fahrzeug ausschließlich mit der vorgesehenen Kraftstoff- bzw. Energieart betankt oder geladen wird. Vor jedem Tank- oder Ladevorgang hat der Mieter die Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der MILES App zu überprüfen. Bei Unsicherheiten ist MILES vorab zu kontaktieren. Erfolgt eine Falschbetankung oder ein fehlerhafter Ladevorgang („Falschbetankung“), kann MILES eine Kostenpauschale gemäß der Preis- und Kostenordnung erheben sowie zusätzlich die Kosten für notwendige Reparaturen, Abschleppdienste oder sonstige Folgeschäden in Rechnung stellen.

5. Pflichten bei Unfällen, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstigem Untergang des Fahrzeugs

5.1 Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und/oder ein sonstiger Untergang des Fahrzeugs sind MILES unverzüglich und unmittelbar telefonisch anzuzeigen.5.2 Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Zu diesem Zweck hat der Mieter jeden während seiner Miete entstehenden Schaden unverzüglich der Polizei zu melden. Dies gilt auch bei Unfällen mit Pollern, Zäunen oder auch sonstigen Absperrungen oder sonstigen Markierungen und Begrenzungen. Soweit die Polizei eine polizeiliche Aufnahme ablehnt, hat der Mieter dies MILES unverzüglich mitzuteilen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei Unfällen mit verletzten Personen ist zusätzlich unverzüglich die Feuerwehr zu informieren.5.3 Der Mieter darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung sowie die Meldung bei der Polizei und ggf. die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen sind. Diese Pflichten des Mieters entfallen, wenn er sich aufgrund unfallbedingter Verletzungen eines Unfallbeteiligten berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt. Die weitere Nutzung des Fahrzeugs darf nur erfolgen, wenn der Mieter (i) von MILES die Erlaubnis erhalten hat, die Nutzung fortzusetzen und (ii) geprüft hat, dass das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand ist.5.4 Der Mieter ist verpflichtet, MILES jeweils wahrheitsgemäß das ausgefüllte Schadensformular und einen schriftlichen Unfallbericht innerhalb der hierfür von MILES gesetzten Frist, spätestens jedoch nach drei Kalendertagen, weiterzuleiten und MILES das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen (falls ein solches vergeben wurde). Der Mieter ist bei Verletzung dieser Pflicht zur Entrichtung einer Vertragsstrafe gemäß Preis- und Kostenordnung verpflichtet. Sollten MILES durch eine fehlerhafte Schilderung des Unfallherganges durch den Mieter Kosten entstehen (z.B. Kosten für einen Sachverständigen), ist MILES berechtigt, diese Kosten in voller Höhe an den Mieter weiterzugeben. Geht innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung bei MILES ein und kann deshalb der Unfall nicht von der Versicherung bearbeitet und ggf. reguliert werden, behält sich MILES vor, dem Mieter alle unfallbedingten Kosten, insbesondere an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen, in Rechnung zu stellen. Es gelten die Regelungen zur Vertragsstrafe und Kostenpauschale gemäß Ziffer 6 sowie zur Haftung gemäß Ziffer 8 der AMB.5.5 Sämtliche Weisungen von MILES sind zu beachten. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen vorzunehmen, soweit solche Handlungen die Interessen von MILES berühren und insbesondere die Regulierung etwaiger Haftungsansprüche zulasten von MILES beeinträchtigen können (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Mieter selbst. Weder MILES noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.5.6 Der Mietvertrag wird auch im Falle eines Unfalls erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe im Sinne der Ziffer 3 der AMB beendet, insbesondere kann die Miete ggf. auf Anfrage durch das Service-Team von MILES beendet werden. Ist das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig, endet der Mietvertrag nach Absprache mit MILES mit Übergabe an das Abschleppunternehmen. Falls das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig sein sollte, hat der Mieter bei selbst verschuldeten Unfällen für alle Kosten aufzukommen, die bei der Rückführung des Fahrzeugs zu MILES entstehen. Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug noch fahrtüchtig ist oder nicht, trifft MILES. Ausschließlich MILES ist für die Auswahl der Werkstatt für die Reparatur im Fall von Schäden zuständig.5.7 Entschädigungsleistungen in Zusammenhang mit Schäden an Fahrzeugen stehen allein MILES zu. Dem Mieter ist es untersagt, Geld oder andere Güter als Entschädigungsleistungen in Bezug auf Fahrzeugschäden zu empfangen. Sofern der Mieter derartige Leistungen von Seiten Dritter erhalten hat, muss er diese unaufgefordert an MILES weiterleiten.

6. Vertragsstrafe und Kostenpauschalen

6.1 Soweit der Mieter gemäß diesen AMB bzw. der Preis- und Kostenordnung zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder Kostenpauschale verpflichtet ist, bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch MILES davon unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe bzw. Kostenpauschale wird auf den entsprechenden Schadensersatzanspruch von MILES angerechnet.6.2 Verstößt der Mieter während derselben Miete mehrmals gegen dieselbe Pflicht (z.B. das Rauchverbot nach Ziff. 2.3 f)), muss er für jeden schuldhaften, selbständigen Verstoß eine Vertragsstrafe zahlen. Als ein einheitlicher, nicht selbständiger Verstoß zählt ein Vorgang nur dann, wenn alle Teilakte (i) in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, (ii) organisatorisch untrennbar sind und (iii) denselben Schutzzweck verletzen. Die Summe der Vertragsstrafen für mehrfache Verstöße gegen dieselbe Pflicht ist je Mietvorgang auf das Fünffache der Einzelstrafe, höchstens aber 2.000 €, begrenzt. Die Geltendmachung mehrfacher Vertragsstrafen unterliegt der Angemessenheitskontrolle (§ 343 BGB). Eine verwirkte Vertragsstrafe bzw. Kostenpauschale wird auf den entsprechenden Schadensersatzanspruch von MILES angerechnet. Im Übrigen gilt Ziffer 6.1 der AMB entsprechend.6.3 Kostenpauschalen werden nicht erhoben, soweit der Mieter nachweist, dass er für die Kosten nicht verantwortlich ist, dass keine Kosten entstanden sind bzw. die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind als die Kostenpauschale. MILES ist es bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, der über die Kostenpauschale hinausgeht.6.4 Vertragsstrafen werden nicht erhoben, soweit der Kunde nachweist, dass er für den Verstoß nicht verantwortlich ist, weil ihn daran kein Verschulden trifft.

7. Haftung von MILES

7.1 MILES haftet dem Mieter gegenüber nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet MILES dem Mieter gegenüber bei der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, die MILES die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags mit dem Mieter überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MILES. Die verschuldensunabhängige Haftung von MILES für anfängliche Sachmängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.7.2 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz.7.3 Die Beschränkung der Haftung gilt auch in Bezug auf den Umgang mit Fundsachen.

8. Haftung des Mieters und Versicherungsschutz

8.1 Für die anzumietenden Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Für die Haftpflichtversicherung gelten, soweit in diesen AMB nichts Abweichendes geregelt ist, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GDV herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, AKB 2015 („AKB“). Verletzt der Mieter eine Verpflichtung der AKB und führt dies zu einer Befreiung des Versicherers von seiner Zahlungsverpflichtung, entfällt der Versicherungsschutz.8.2 Von der Haftpflichtversicherung sind insbesondere solche Schäden nicht erfasst, die durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, durch falsche Bedienung des Fahrzeugs etwa durch Schaltfehler, das Ignorieren von Warnleuchten, Falschbetankung oder nicht sachgerecht verstautes Ladegut entstanden sind.8.3 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Mieter genutzten Fahrzeugs, seines Zubehörs oder einzelner Fahrzeugteile sowie bei Vertragsverletzungen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen AMB abweichend geregelt. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten wie bspw. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Höherstufung etwaiger Versicherungsprämien, Mietausfall und vorzeitige Beendigung von Leasing- oder Finanzierungsverträgen. Im Fall einer Haftung des Mieters ist der Mieter verpflichtet, MILES von Forderungen Dritter freizustellen.8.4 Wird das vom Mieter genutzte Fahrzeug während der Miete beschädigt, verursacht der Mieter einen Schaden am Fahrzeug oder kommt das Fahrzeug dem Mieter abhanden, ist die Haftung des Mieters für Schäden am gemieteten Fahrzeug pro Schadensfall dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechend beschränkt auf eine Selbstbeteiligung gemäß Preis- und Kostenordnung. Kann der Mieter nachweisen, dass er den Schaden oder das Abhandenkommen nicht zu vertreten hat, entfällt seine Haftung vollständig.8.5 Die Haftungsbeschränkung auf die Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 8.4 der AMB findet keine Anwendung, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist MILES berechtigt, seine Leistung zur Beschränkung der Haftung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen, es besteht dann keine Beschränkung auf die Selbstbeteiligung gemäß Preis- und Kostenordnung.8.6 Die Haftungsbeschränkung auf die Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 8.4 der AMB findet auch keine Anwendung, wenn der Mieter Regelungen der AGB oder dieser AMB vorsätzlich missachtet hat, insbesondere die Pflichten und Verbote in den Ziffern 2.5 bis einschließlich 2.8 der AGB, Ziffer 1.10 der AMB, Ziffern 2.1 bis einschließlich 2.3 der AMB sowie der Ziffern 5.1 bis einschließlich 5.6 der AMB. Hat der Mieter die jeweilige Regelung grob fahrlässig missachtet, ist MILES berechtigt, seine Leistung zur Beschränkung der Haftung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen, es besteht dann keine Beschränkung auf die Selbstbeteiligung gemäß Preis- und Kostenordnung. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. MILES bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Missachtung der jeweiligen Regelung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von MILES oder des Versicherers ursächlich ist, es sei denn, der Mieter hat die Regelung arglistig missachtet.8.7 Vorsätzlich falsche oder unwahre Angaben bzw. unvollständige oder verspätete Auskünfte können gemäß Ziffer 8.6 der AMB dazu führen, dass eine Haftungsbeschränkung auf eine Selbstbeteiligung gemäß Preis- und Kostenordnung nicht eingreift bzw. bei grob fahrlässig falschen oder unwahren Angaben bzw. unvollständigen oder verspäteten Auskünften MILES berechtigt ist, seine Leistung zur Beschränkung der Haftung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen, es besteht dann. Keine Beschränkung auf die Selbstbeteiligung gemäß Preis- und Kostenordnung.8.8 Der Mieter haftet vollumfänglich für von ihm begangene Gesetzesverstöße, insbesondere für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften während der Mietzeit und im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs. Der Mieter verpflichtet sich, MILES von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich der vorgenannten Verstöße gegenüber MILES erheben. MILES ist nicht verpflichtet, Einsprüche des Mieters im Ordnungswidrigkeitsverfahren an die Behörden weiterzuleiten oder sonstige Recherche zu betreiben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der MILES für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an MILES richten, erhält MILES pro Fall eine Aufwandspauschale gemäß der Preis- und Kostenordnung.8.9 Soweit MILES Zahlungen von Versicherungen oder Dritten im Hinblick auf einen Schadensfall erhält, werden diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtungen des Mieters angerechnet.

9 Entgelte, Zahlungsbedingungen

9.1 MILES stellt dem Mieter das Entgelt für die Miete und ggf. die Reservierung des Fahrzeugs gemäß der Preis- und Kostenordnung und Tarifübersicht in Rechnung. Der für die Miete bzw. Reservierung geltende Tarif, etwaige Sondertarife für Plattformen oder Rabattmodelle (z.B. MILES Pass), Stunden- oder Tagestarife werden dem Mieter vor Vertragsabschluss innerhalb der jeweiligen Anwendung, über die er die Miete bzw. bei Reservierung vornimmt, angezeigt. Die jeweils gültigen Entgelte, Abrechnungsmodelle und Tarife für Mieten, Reservierungen und Zusatzleistungen ergeben sich ergänzend aus der Preis- und Kostenordnung und Tarifübersicht.9.2 Der Mieter erhält nach jeder Miete eine automatisch generierte E-Mail über das jeweils fällige Entgelt, das sofort und ohne Abzug fällig ist. Die elektronische Rechnung wird spätestens zehn Kalendertage nach Beendigung der letzten Miete innerhalb einer Kalenderwoche per E-Mail versandt und berechtigt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Beim Abschluss des Mietvertrags über eine Plattform kann die Rechnungsstellung auch über die Plattform erfolgen.9.3. Die Zahlung beim Abschluss eines Mietvertrags oder bei einer Reservierung über die MILES App erfolgt über das vom Mieter im Kundenkonto hinterlegte und für die jeweilige Miete und/oder Reservierung ausgewählte Zahlungsmittel. Die jeweils verfügbaren Zahlungsmittel sowie die geltenden Bedingungen sind in der MILES App einsehbar.a) MILES kann zur Zahlungsabwicklung externe Zahlungsdienstleister beauftragen und ist berechtigt, fällige sowie zukünftige Forderungen gegenüber dem Mieter an diese abzutreten. In diesen Fällen erfolgt die Zahlungsabwicklung gemäß den Bedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.Die Zahlungsabwicklung bei Auswahl der Zahlungsoption „Klarna“ in der MILES App erfolgt über den Zahlungsdienstleister Klarna Bank AB (publ), Sveavägen 46, 111 34 Stockholm, Schweden („KLARNA“); die Zahlungsabwicklung bei einer Miete über die HVV Switch App der Hamburger Hochbahn AG sowie über die redy App der Rheinbahn AG erfolgt über den jeweiligen App-Anbieter und deren Zahlungsdienstleister, jeweils die LogPay Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn („LogPay“). In diesen Fällen werden die Forderungen, einschließlich etwaiger Nebenforderungen und Gebühren, an den jeweiligen Zahlungsdienstleister abgetreten: bei der Zahlungsoption Klarna an KLARNA, bei Nutzung der HVV Switch App oder der redy App an LogPay (Abtretungsanzeige). Die Abwicklung erfolgt jeweils nach den geltenden Zahlungsbedingungen der Abtretungsempfänger (für KLARNA einsehbar unter: https://www.klarna.com/de/agb; und LogPay einsehbar unter:https://www.logpay.de/agb.html).b) Der Mieter hat sicherzustellen, dass sein hinterlegtes Zahlungsmittel für den Einzug der Forderung ausreichend gedeckt ist. Scheitert die Zahlung aus ein von ihm zu vertretenden Grund (z.B. fehlende Deckung, falsche Kontodaten, unberechtigte Rückbuchung), ist der Mieter verpflichtet, die ausstehende Zahlung unverzüglich nachzuholen. MILES ist außerdem berechtigt, die Fremdgebühren und eine Kostenpauschale gemäß der Preis- und Kostenordnung in Rechnung zu stellen. Die Kostenpauschale wird mit den entstandenen Fremdgebühren verrechnet.c) MILES ist berechtigt, zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit des Mieters Bonitätsprüfungen und Betrugspräventionsmaßnahmen durchzuführen. Dies gilt sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit.9.4 Im Hinblick auf Ansprüche, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber MILES nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Der Mieter darf Ansprüche oder sonstige Rechte aus vorstehenden Verträgen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MILES auf Dritte übertragen.9.5 MILES ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Mieter jederzeit an Dritte abzutreten. Über eine Abtretung wird der Mieter in der jeweiligen Rechnung verständigt. In diesem Fall kann der Mieter nur noch an den Abtretungsempfänger mit schuldbefreiender Wirkung leisten.9.6 Zahlungen beim Abschluss eines Mietvertrags oder bei einer Reservierung über eine Anwendung einer Plattform werden über die jeweilige Plattform entsprechend den Plattformbedingungen abgewickelt. MILES ist berechtigt, die Forderungen gegenüber dem Mieter an den Betreiber der jeweiligen Plattform abzutreten.

10. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand

10.1 Die Geschäftsbeziehung zwischen MILES als Vermieter und dem Mieter unterliegt dem deutschen Recht. Wenn der Mieter als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in diesen AMB getroffenen Rechtswahl unberührt.10.2 Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Mietern, die keine Verbraucher sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Gleiches gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.10.3 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AMB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags in seinen übrigen Bestimmungen. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält.10.4 Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.